Die Satzung kann hier auch als PDF-Datei heruntergeladen werden.
Verein der Freunde und Förderer der Schule des Zweiten Bildungsweges „Heinrich von Kleist“ e.V.
Die komplette Satzung können Sie sich auch hier herunterladen.
§ 1 Name
Abs. 1 Der Verein führt den Namen: Verein der Freunde und Förderer der Schule des Zweiten Bildungsweges „Heinrich von Kleist“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen
werden. Nach seiner Eintragung erhält er den Zusatz "e. V."
Abs. 2 Sitz des Vereins ist Potsdam.
Abs. 3 Der Verein ist ein nicht wirtschaftlicher Verein des bürgerlichen Rechtes. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.
§ 2 Zweck
Der Verein erfüllt ausschließlich und unmittelbar den Zweck der Förderung der Bildung. Darüber hinaus besteht ein weiterer Zweck in der Beschaffung und Weitergabe von Mitteln an die
Schule des Zweiten Bildungsweges „Heinrich von Kleist“ zur Förderung der Bildung.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
1. Der Verein führt Informations- und Beratungsveranstaltungen für die Studierenden durch.
2. Der Verein möchte zur Bekanntmachung der Bildungsangebote der Schule des Zweiten Bildungsweges „Heinrich von Kleist“ beitragen.
3. Der Verein macht sich die Mitarbeit an der Weiterentwicklung des Schulkonzeptes der Schule des Zweiten Bildungsweges „Heinrich von Kleist“ und die Publikmachung des Zweiten Bildungsweges zur Aufgabe.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er
verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als
Vereinsmitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch verhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder dürfen bei ihrem
Ausscheiden oder bei der Auflösung bzw. der Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vermögens erhalten.
§ 4 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Rumpfgeschäftsjahr endete am 31. Dezember 1999.
§ 5 Mitglieder
Abs. 1 Mitglied des Vereins kann jede volljährige natürliche Person werden. Jede juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts, deren Satzung oder Verfassung dazu geeignet
erscheint, den Zweck des Vereins zu befördern, kann Mitglied werden.
Abs. 2 Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
Abs. 3 Die Mitgliedschaft endet
§ 6 Organe
Die Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung,
2. der Vorstand.
§ 7 Der Vorstand
Abs. 1 Der Vorstand des Vereins besteht aus bis zu 7 Personen. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte die/den erste(n) und zweite(n) Vorsitzende/Vorsitzenden. Der Verein wird gerichtlich
und außergerichtlich durch diese beiden Vorsitzenden gemeinsam oder eine(n) Vorsitzende(n) und ein weiteres Mitglied des Vorstandes vertreten.
Abs. 2 Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauervon 2 Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein
Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes.
Abs. 3 Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung der Mitgliederversammlung bedarf.
Abs. 4 Der Vorstand kann für die Abwicklung der laufenden Geschäfte eine Geschäftsführerin/einen Geschäftsführer bestellen oder berufen. § 7 Abs. 1 bleibt davon unberührt.
Abs. 5 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist.
§ 8 Mitgliederversammlung
Abs. 1 Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich durch die Vorsitzende/ den Vorsitzenden des Vorstandes oder, im Verhinderungsfall, von
ihrer/seinem Stellvertreterin/Stellvertreter unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 2 Wochen schriftlich einzuberufen. Für die Fristgewährung genügt die rechtzeitige Absendung mit
der Post. Dabei ist die von Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen. Die Vorsitzende/ der Vorsitzende oder deren/dessen Vertreterin/Vertreter leitet die Sitzung.
Abs. 2 Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
Abs. 3 Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn 20% der Mitglieder die Einberufung unter Angabe des Zweckes fordern.
Abs. 4 Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde, ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
Beschlüsse bedürfen der einfachen Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Beschlüsse nach § 8 Abs. 2d und § 9 Satz 1 bedürfen der 3/4 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder. In der versandten Tagesordnung ist auf die anstehende Satzungsänderung oder die Vereinsauflösung hinzuweisen.
Abs. 5 Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen und den Mitgliedern die Möglichkeit
einzuräumen, in die Protokolle Einsicht zu nehmen.
§ 9 Mitgliedsbeitrag
Über die Höhe der jährlichen Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung i. d. Regel alle 2 Jahre. Der Vorstand kann einzelne Mitglieder von der Pflicht der
Zahlung befreien.
§ 10 Auflösung / Aufhebung
Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen des Vereines an die Stadt Potsdam, die es ausschließlich und
unmittelbar für den gemäß § 2 genannten Zweck zur Förderung der Bildung im Zweiten Bildungsweg zu verwenden hat.
Satzung vom 09.11.1999 mit Änderungen vom 09.11.2005 und Änderungen vom 02.11.2007.
...
Verein der Freunde und Förderer der Schule des Zweiten Bildungsweges "Heinrich von Kleist" e. V.
Friedrich-Ebert-Straße 17
14467 Potsdam
Tel: 0331 2896730
...