Satzung des Vereins

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Verein der Freunde und Förderer der Schule des Zweiten Bildungsweges „Heinrich von Kleist“ e.V.


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§ 1 Name


Abs. 1 Der Verein führt den Namen: Verein der Freunde und Förderer der Schule des Zweiten Bildungsweges „Heinrich von Kleist“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach seiner Eintragung erhält er den Zusatz "e. V."


Abs. 2 Sitz des Vereins ist Potsdam.


Abs. 3 Der Verein ist ein nicht wirtschaftlicher Verein des bürgerlichen Rechtes. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.


§ 2 Zweck


Der Verein erfüllt ausschließlich und unmittelbar den Zweck der Förderung der Bildung. Darüber hinaus besteht ein weiterer Zweck in der Beschaffung und Weitergabe von Mitteln an die Schule des Zweiten Bildungsweges „Heinrich von Kleist“ zur Förderung der Bildung.


Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

 

1. Der Verein führt Informations- und Beratungsveranstaltungen für die Studierenden durch.

2. Der Verein möchte zur Bekanntmachung der Bildungsangebote der Schule des Zweiten Bildungsweges „Heinrich von Kleist“ beitragen.

3. Der Verein macht sich die Mitarbeit an der Weiterentwicklung des Schulkonzeptes der Schule des Zweiten Bildungsweges „Heinrich von Kleist“ und die Publikmachung des Zweiten Bildungsweges zur Aufgabe.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit


Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Vereinsmitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch verhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung bzw. der Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vermögens erhalten.


§ 4 Geschäftsjahr


Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Rumpfgeschäftsjahr endete am 31. Dezember 1999.


§ 5 Mitglieder


Abs. 1 Mitglied des Vereins kann jede volljährige natürliche Person werden. Jede juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts, deren Satzung oder Verfassung dazu geeignet erscheint, den Zweck des Vereins zu befördern, kann Mitglied werden.


Abs. 2 Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.


Abs. 3 Die Mitgliedschaft endet

  • a) mit dem Tod der natürlichen Person oder der Auflösung der juristischen Person,
  • b) durch die schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an den Vorstand,
  • c) durch den Ausschluss aus dem Verein.
  • d) Die Mitgliedschaft endet zum Ende des Kalenderjahres, wenn das Mitglied mit derZahlung von zwei Jahresmitgliedsbeiträgen im Verzug ist.
Abs. 4 Ein Mitglied, welches in erheblichem Maße gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist das betreffende Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen. Das Mitglied kann innerhalb einer Frist von einem Monat Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung. Macht das Mitglied innerhalb der Frist keinen Gebrauch vom Recht zur Berufung, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss.

Abs. 5 Der Vorstand ist berechtigt, Ehrenmitglieder des Vereins zu benennen. Diese sind zur Zahlung von Beiträgen nicht verpflichtet.


§ 6 Organe


Die Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung,
2. der Vorstand.


§ 7 Der Vorstand


Abs. 1 Der Vorstand des Vereins besteht aus bis zu 7 Personen. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte die/den erste(n) und zweite(n) Vorsitzende/Vorsitzenden. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch diese beiden Vorsitzenden gemeinsam oder eine(n) Vorsitzende(n) und ein weiteres Mitglied des Vorstandes vertreten.


Abs. 2 Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauervon 2 Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes.


Abs. 3 Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung der Mitgliederversammlung bedarf.


Abs. 4 Der Vorstand kann für die Abwicklung der laufenden Geschäfte eine Geschäftsführerin/einen Geschäftsführer bestellen oder berufen. § 7 Abs. 1 bleibt davon unberührt.


Abs. 5 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist.


§ 8 Mitgliederversammlung


Abs. 1 Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich durch die Vorsitzende/ den Vorsitzenden des Vorstandes oder, im Verhinderungsfall, von ihrer/seinem Stellvertreterin/Stellvertreter unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 2 Wochen schriftlich einzuberufen. Für die Fristgewährung genügt die rechtzeitige Absendung mit der Post. Dabei ist die von Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen. Die Vorsitzende/ der Vorsitzende oder deren/dessen Vertreterin/Vertreter leitet die Sitzung.


Abs. 2 Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • a) Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes und der Rechnungslegung von dem Vorstand und die Entlastung des Vorstandes,
  • b) Genehmigung des Haushaltsplanes für das kommende Jahr,
  • c) Alle 2 Jahre Wahl des Vorstandes;
  • d) Beschlüsse über Satzungsänderungen oder die Vereinsauflösung,
  • e) Beschlüsse über die Berufung eines Mitgliedes gegen seinen Ausschluss aus dem Verein durch den Vorstand,
  • f) Bestellung einer staatlich geprüften Rechnungsprüfung.

Abs. 3 Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn 20% der Mitglieder die Einberufung unter Angabe des Zweckes fordern.


Abs. 4 Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde, ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. Beschlüsse bedürfen der einfachen Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Beschlüsse nach § 8 Abs. 2d und § 9 Satz 1 bedürfen der 3/4 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. In der versandten Tagesordnung ist auf die anstehende Satzungsänderung oder die Vereinsauflösung hinzuweisen.


Abs. 5 Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen und den Mitgliedern die Möglichkeit einzuräumen, in die Protokolle Einsicht zu nehmen.


§ 9 Mitgliedsbeitrag


Über die Höhe der jährlichen Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung i. d. Regel alle 2 Jahre. Der Vorstand kann einzelne Mitglieder von der Pflicht der Zahlung befreien.


§ 10 Auflösung / Aufhebung


Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen des Vereines an die Stadt Potsdam, die es ausschließlich und unmittelbar für den gemäß § 2 genannten Zweck zur Förderung der Bildung im Zweiten Bildungsweg zu verwenden hat.


Satzung vom 09.11.1999 mit Änderungen vom 09.11.2005 und Änderungen vom 02.11.2007.